Ratgeber · Privatinsolvenz

Privatinsolvenz und Eigenheim: Kann ich mein Haus behalten?

Wer die Schulden nicht mehr bewältigt, denkt an die Privatinsolvenz – und hofft, das Haus irgendwie durchzubringen. Die ehrliche Antwort: in der Regel nicht. Dieser Ratgeber erklärt, was mit dem Eigenheim im Verfahren passiert, welche Ausnahmen es gibt, warum die Restschuldbefreiung die Grundschuld nicht löscht – und welche Wege vor dem Insolvenzantrag oft die bessere Lösung sind.

Kurz gesagt: Mit der Eröffnung der Privatinsolvenz fällt Ihr Haus in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Der Insolvenzverwalter verwertet es – durch freihändigen Verkauf oder Zwangsversteigerung – und die Bank wird aus dem Erlös vorrangig bedient (Absonderungsrecht, § 49 InsO). Behalten können Sie das Haus nur, wenn der Verwalter es aus der Masse freigibt, weil es für die Gläubiger wertlos ist – und selbst dann darf die Bank weiter vollstrecken. Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO) befreit Sie von persönlichen Schulden, nicht von der Grundschuld auf dem Haus (§ 301 Abs. 2 InsO). Wer das Zuhause halten will, muss deshalb vor dem Antrag handeln.

Was in der Privatinsolvenz mit dem Haus passiert

Die Verbraucherinsolvenz läuft in festen Schritten ab. An jedem davon hat das Haus einen anderen Status – und Ihr Einfluss schwindet mit jedem Schritt.

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch. Bevor Sie den Antrag stellen dürfen, müssen Sie innerhalb der letzten sechs Monate mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung versucht haben (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatung oder eines Anwalts. In dieser Phase gehört das Haus noch Ihnen, und Sie können frei darüber verfügen.
  2. Antrag beim Insolvenzgericht. Scheitert die Einigung, stellen Sie den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht.
  3. Eröffnung. Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Ins Grundbuch wird ein Insolvenzvermerk eingetragen (§ 32 InsO). Ein Verkauf des Hauses ist für Sie ab jetzt nicht mehr möglich.
  4. Verwertung. Der Verwalter verwertet das Haus für die Masse – entweder durch freihändigen Verkauf oder indem er selbst die Zwangsversteigerung beantragt (§ 165 InsO, § 172 ZVG). Die Bank kann aus ihrer Grundschuld parallel vollstrecken.
  5. Wohlverhaltensphase. Drei Jahre ab Eröffnung treten Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens ab, müssen arbeiten oder sich um Arbeit bemühen und dürfen keine neuen unangemessenen Schulden machen.
  6. Restschuldbefreiung. Nach drei Jahren werden Sie von den verbliebenen persönlichen Verbindlichkeiten befreit (§ 287 Abs. 2 InsO, seit dem 1. Oktober 2020 ohne Mindestquote). Ausgenommen sind unter anderem Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung und Geldstrafen (§ 302 InsO).

Verwertung: Wer bekommt was aus dem Haus?

Die finanzierende Bank hat aus ihrer Grundschuld ein Absonderungsrecht (§ 49 InsO): Sie wird aus dem Erlös des Hauses vorrangig bedient, bevor etwas in die Masse für die übrigen Gläubiger fließt. Der Verwalter prüft deshalb zuerst, ob nach Ablösung der Grundschuld und der Kosten überhaupt etwas für die Masse übrig bleibt.

SituationWas der Verwalter typischerweise tutFolge für Sie
Haus ist mehr wert als die GrundschuldFreihändiger Verkauf (mit Zustimmung der Gläubigerversammlung, § 160 InsO) oder Zwangsversteigerung; der Überschuss geht in die Masse.Auszug. Der Überschuss kommt den Gläubigern zugute, nicht Ihnen.
Grundschuld übersteigt den WertFür die Masse ist nichts zu holen. Der Verwalter gibt das Haus häufig aus der Masse frei.Das Haus gehört wieder Ihnen – aber die Bank kann die Zwangsversteigerung betreiben, wenn Sie die Raten nicht aus dem pfändungsfreien Einkommen zahlen.
Haus gehört Ihnen und Ihrem Partner gemeinsamNur Ihr Anteil fällt in die Masse. Der Verwalter kann die Teilungsversteigerung betreiben oder Ihren Anteil an den Partner verkaufen.Der Partner kann den Anteil aus der Masse erwerben – wenn er ihn finanzieren kann. Sonst droht die Versteigerung des ganzen Hauses.

Die Freigabe: die einzige Ausnahme – mit Haken

Der Insolvenzverwalter kann einen Gegenstand aus der Masse freigeben, wenn seine Verwertung den Gläubigern nichts bringt – zum Beispiel, weil die Grundschuld den Wert übersteigt oder das Haus unverkäuflich ist. Die Freigabe ist eine einseitige, formlose Erklärung des Verwalters; einen Anspruch darauf haben Sie nicht, Sie können sie aber anregen und begründen. Nach der Freigabe gehört das Haus wieder zu Ihrem insolvenzfreien Vermögen. Der Haken: Damit entfällt auch der Schutz des Insolvenzverfahrens. Die Bank darf ihre Grundschuld vollstrecken, und die laufenden Raten müssen Sie aus dem pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens zahlen – was während der Wohlverhaltensphase selten gelingt. In der Praxis funktioniert die Freigabe vor allem dann, wenn Angehörige die Raten mittragen oder die Bank einer Vereinbarung zustimmt.

Das Haus vorher auf Kinder oder Partner übertragen? Eine unentgeltliche Übertragung kann der Verwalter bis zu vier Jahre rückwirkend anfechten (§ 134 InsO), eine Übertragung mit Benachteiligungsvorsatz bis zu zehn Jahre (§ 133 InsO). Das Haus kommt dann in die Masse zurück – und falsche oder unvollständige Angaben über Ihr Vermögen können die Restschuldbefreiung kosten (§ 290 InsO). Außerhalb der Insolvenz gilt das Anfechtungsgesetz mit ähnlichen Fristen.

Warum die Restschuldbefreiung die Grundschuld nicht löscht

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen die persönlichen Forderungen der Gläubiger. Die Grundschuld ist aber ein dingliches Recht am Grundstück: Sie bleibt bestehen, und die Bank kann weiterhin aus ihr in das Haus vollstrecken (§ 301 Abs. 2 InsO). Wer also ein freigegebenes Haus durch die Insolvenz rettet, hat danach ein schuldenfreies Leben – und ein Haus, auf dem die alte Grundschuld lastet. Entweder Sie bedienen das Darlehen weiter, oder die Bank verwertet.

Vor dem Antrag: Die Wege, die das Haus retten können

Solange das Verfahren nicht eröffnet ist, dürfen Sie über Ihr Haus verfügen. Genau hier liegt der Spielraum. Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: vom mildesten zum einschneidendsten Schritt.

WegWas mit dem Haus passiertFür wen
1 · Schuldnerberatung und außergerichtlicher VergleichNichts – wenn die Gläubiger einem Ratenplan oder Teilverzicht zustimmen.Schulden deutlich unter dem Immobilienwert, laufendes Einkommen. Anerkannte Beratungsstellen sind kostenlos.
2 · UmschuldungEin neues Darlehen löst Bank und andere Gläubiger ab.Nur bei intakter Bonität – nach Kündigung oder negativen SCHUFA-Einträgen meist nicht mehr möglich.
3 · Verkauf am MarktDer Erlös tilgt alle Schulden, der Rest bleibt Ihnen. Sie ziehen aus.Immobilienwert deutlich über den Schulden, drei bis sechs Monate Zeit, kein Problem mit Öffentlichkeit.
4 · Verkauf mit RückkaufrechtFinanzwert kauft zum Gutachterwert, löst Bank und weitere Gläubiger aus dem Erlös ab; Sie bleiben als Mieter wohnen und können innerhalb von 12 bis 24 Monaten zum vorab fixierten Preis zurückkaufen. Die Insolvenz wird vermieden.Immobilienwert über den Schulden, Zeitdruck, Wunsch, im Haus zu bleiben. Nur möglich, solange Sie noch verfügen dürfen – also vor der Eröffnung.
5 · PrivatinsolvenzHaus wird verwertet oder freigegeben (siehe oben).Schulden übersteigen den Immobilienwert deutlich, kein Weg zur Einigung. Dann ist der Neustart nach drei Jahren oft die bessere Entscheidung – ohne Haus.
Faustregel: Steckt in Ihrem Haus mehr Wert als Schulden, lässt sich die Insolvenz fast immer vermeiden – mit einem Verkauf, der alle Gläubiger bedient. Ob Sie dabei ausziehen müssen, ist die zweite Frage; der Verkauf mit Rückkaufrecht beantwortet sie mit Nein. Übersteigen die Schulden den Wert deutlich, ist die Insolvenz kein Scheitern, sondern der geordnete Weg zum Neuanfang.

Häufige Fragen

Kann der Insolvenzverwalter mein Haus verkaufen, obwohl die Bank eine Grundschuld hat?

Ja. Das Haus gehört zur Insolvenzmasse; der Verwalter darf es freihändig verkaufen oder die Zwangsversteigerung beantragen. Die Bank wird aus dem Erlös vorrangig bedient (§ 49 InsO). Nur wenn nach Ablösung der Grundschuld nichts für die Masse übrig bliebe, gibt der Verwalter das Haus häufig frei.

Was ist eine Freigabe und wann bekomme ich sie?

Die Freigabe ist die Erklärung des Verwalters, einen Gegenstand nicht für die Masse zu verwerten. Sie kommt in Betracht, wenn das Haus für die Gläubiger wertlos ist – meist, weil die Grundschuld den Wert übersteigt. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Nach der Freigabe kann die Bank vollstrecken; die Raten müssen Sie aus dem pfändungsfreien Einkommen aufbringen.

Wird meine Grundschuld durch die Restschuldbefreiung gelöscht?

Nein. Die Restschuldbefreiung befreit Sie von den persönlichen Forderungen. Die Grundschuld bleibt als dingliches Recht am Haus bestehen, und die Bank kann weiterhin daraus vollstrecken (§ 301 Abs. 2 InsO).

Was passiert mit dem Haus, wenn nur ich insolvent bin, es aber mir und meinem Ehepartner gehört?

In die Masse fällt nur Ihr Miteigentumsanteil. Der Verwalter kann diesen Anteil an Ihren Partner verkaufen oder die Teilungsversteigerung des ganzen Hauses betreiben (§ 180 ZVG). Kann der Partner den Anteil finanzieren, bleibt das Haus in der Familie – sonst droht die Versteigerung. Haften Sie beide für den Kredit, bleibt die Bank beim Partner Gläubiger.

Darf ich das Haus vor der Insolvenz auf meine Kinder übertragen?

Rechtlich ja, praktisch sinnlos: Schenkungen aus den letzten vier Jahren vor dem Antrag kann der Verwalter anfechten (§ 134 InsO), Übertragungen mit Benachteiligungsvorsatz bis zu zehn Jahre rückwirkend (§ 133 InsO). Das Haus fällt zurück in die Masse, und verschwiegene Übertragungen gefährden die Restschuldbefreiung.

Ist ein Verkauf mit Rückkaufrecht nach dem Insolvenzantrag noch möglich?

Nach der Eröffnung nicht mehr: Ab dann verfügt nur noch der Verwalter über das Haus (§ 80 InsO). Zwischen Antrag und Eröffnung kann das Gericht bereits Sicherungsmaßnahmen anordnen. Wer das Haus mit einem Verkauf retten will, muss deshalb vor dem Antrag handeln – im Idealfall während des außergerichtlichen Einigungsversuchs, wenn alle Gläubiger ohnehin am Tisch sitzen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  1. InsO: § 35 (Insolvenzmasse), § 49 (Absonderung), § 80 (Verfügungsbefugnis), § 133, § 134 (Anfechtung), § 160, § 165 (Verwertung), § 287 (Restschuldbefreiung, Abtretungsfrist drei Jahre), § 290 (Versagung), § 301 (Wirkung), § 302 (ausgenommene Forderungen), § 305 (außergerichtlicher Einigungsversuch).
  2. ZVG: § 172 (Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters), § 180 (Teilungsversteigerung). Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre: Gesetz vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3328), für Anträge ab dem 1. Oktober 2020.